Reinhold Beitlich Stiftung

REINHOLD BEITLICH STIFTUNG

Stiftungs­zweck

Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung, der Jugendpflege und Jugendfürsorge sowie kultureller und sportlicher Zwecke.
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. Unterstützung von lern- und leistungswilligen Jugendlichen bei der schulischen, handwerklichen oder universitären Ausbildung, z.B. durch Zuschüsse und/oder Stipendien sowie durch Vergabe von Sach- und Geldpreisen für besondere Leistungen,
  2. Förderung des Engagements Jugendlicher im Kultur- und Naturschutzbereich durch Unterstützung entsprechender, durch gemeinnützige Vereine oder öffentlich/rechtliche Körperschaften betreuter Aktivitäten.
  3. Unterstützung von kranken bzw. hilfsbedürftigen Kindern bzw. Jugendlichen, z.B. durch Übernahme von Behandlungskosten, Gewährung von Unterhaltszuschüssen, Finanzierung des medizinisch erwünschten Aufenthalts der Eltern am Behandlungsort des Kindes
  4. Förderung der medizinischen Behandlung, bzw. Versorgung von Kindern/Jugendlichen einschließlich entsprechender Forschungsvorhaben für diese Zielgruppe.
  5. Förderung von Waisenhäusern und Kinderhorten
  6. Förderung von Wissenschaft und Forschung im Bereich Chemie einschließlich einer für die Beurteilung einer praxisgerechten Umsetzbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse notwendigen Verfahrenstechnik (Technologietransfer) an Hochschulen aller Art oder sonstigen Forschungseinrichtungen, z.B. durch Finanzierung von Forschungsvorhaben, Einrichtung oder Mitfinanzierung von Lehrstühlen, Vergabe von Stipendien, Zuschüssen für Diplomarbeiten und Dissertationen – auch im Ausland,
  7. Unterstützung von Belangen des Natur- und Umweltschutzes, z.B. auch durch Förderung von Forschungsvorhaben bezüglich nachwachsender Rohstoffe

Jugendliche im Sinne der Satzung sind Kinder bis zur Volljährigkeit bzw., solange sie sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden, gegebenenfalls bis zum Abschluss einer Dissertation (Altersgrenze 30).

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

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